Zentrale Ansprechperson
Referat II 1
kinderbetreuung@hsm.hessen.de
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) regelt die Landesförderung der Kindertagesbetreuung in Hessen. Mit der Landesförderung beteiligt sich das Land Hessen an den Kosten für die Kinderbetreuung.
Das Gesetz bündelt in den §§ 32 – 32e HKJGB die Förderbestimmungen für Tageseinrichtungen, für die Kindertagespflege, für Fachberatungen und sonstige Fördermaßnahmen, wie die Landesförderung der Freistellung im Kindergarten.
Die §§ 32 – 32e HKJGB umfassen die Landesförderung für:
Dabei bestimmt das HKJGB die Förderempfänger sowie die Voraussetzungen, die Art und die Höhe der Förderung. (Näheres hierzu siehe „Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung“). Das Förderverfahren (z.B. Antrags- und Auszahlungsfristen, die für die Abwicklung der Förderung zuständige Stelle) wird in einer Ausführungsverordnung zum HKJGB festgelegt. Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie unter Zum Gesetzestext.
Die Landesförderung für Tageseinrichtungen richtet sich nach der Anzahl der in den Einrichtungen betreuten Kinder zum Stichtag 1. März. Damit erhält jedes Kind in einer Tageseinrichtung künftig nach Alter und Betreuungsdauer dieselbe Grundpauschale.
Für Träger von Kindertageseinrichtungen wird es folgende Pauschalen geben:
Die Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel als zuständige Bewilligungsbehörde.