Hessisches Ministerium der Finanzen

Geplante Fristverlängerung für Kommunen

Finanzminister Boddenberg: „Bei der Bekämpfung der Corona-Krise müssen zusätzliche Belastungen für die kommunale Familie vermieden werden.“

Das Land Hessen unterstützt bereits seit dem vergangenen Jahr die Forderung der Kommunalverbände nach einer längeren Übergangsfrist für die Umsetzung der Neuregelung von § 2 b des Umsatzsteuergesetzes. Angesichts der Corona-Krise, die weitere Erschwernisse für die Kommunen bei der Umsetzung von § 2 b Umsatzsteuergesetz mit sich bringt, hat das Bundeskabinett heute eine Verlängerung der Übergangsfrist um zwei Jahre auf den Weg gebracht. Diese soll nun erst mit Ablauf des Jahres 2022 enden.

Lob für das Vorhaben

Der hessische Finanzminister Michael Boddenberg lobte das Vorhaben: „Die aktuelle Krise und ihre Folgen werden die Städte, Gemeinden und Landkreise voraussichtlich noch lange Zeit beschäftigen. Gleichzeitig bleibt die Neuregelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz eine große Herausforderung, die bei den Kommunen viele Ressourcen bindet und binden wird. Nach wie vor sind auch noch etliche Fragen offen, die zwischen Bund und Ländern geklärt werden müssen. Hessen setzt sich dafür ein, dass zeitnah einheitliche und verbindliche Regelungen vereinbart werden. Dennoch ist es zweifelsfrei der richtige Schritt, wenn zunächst die Frist verlängert werden soll. Allen Beteiligten würde dadurch zwei Jahre mehr Zeit verschafft werden.“

Die ursprünglich ab 2017 geltende Regelung geht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes zurück und unterwirft alle Leistungen der Kommunen der Umsatzsteuerpflicht, wenn diese in privatrechtlichen Handlungsformen (wie z.B. einem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) erbracht werden. Hoheitliche Leistungen werden – um eine unzulässige Wettbewerbssituation auszuschließen – grundsätzlich dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie auch von einem privaten Unternehmen erbracht werden könnten.

§ 2 b Umsatzsteuergesetz sieht spezielle Regeln vor, nach denen die interkommunale Zusammenarbeit unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei sein kann. In diesem Bereich besteht noch ein großer Handlungsbedarf, damit die Kommunen für die endgültige und umfassende Geltung von § 2 b Umsatzsteuergesetz gerüstet sind. Interkommunale Zusammenarbeit wird in Hessen zwischen vielen Gemeinden erfolgreich praktiziert. Damit deren Synergieeffekte auch in Zukunft weiter genutzt werden können, sagte Minister Boddenberg den Kommunen Unterstützung zu: „Nachdem möglichst schnell verlässliche Regelungen für die vielen Detailfragen gefunden wurden, wird das Land Hessen die kommunale Familie weiterhin als Partner unterstützen und interkommunale Zusammenarbeit fördern.“

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