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Hessisches Ministerium Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Nach §11 SGB VIII sind jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Aufsuchende bzw. Mobile Jugendarbeit stellt darauf aufbauend einen Ansatz von Jugendarbeit dar, mit dem insbesondere junge Menschen erreicht werden sollen, die andere Angebote der Jugendarbeit nicht nutzen (können). Dies kommt insbesondere in ländlichen Räumen zum Tragen, in denen keine oder nur wenige Angebote von Jugendarbeit existieren.
Vor diesem Hintergrund fördert das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Rahmen einer experimentellen Erprobung im Jahr 2023 bis zu acht Vorhaben zur Ausweitung der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten. Die Vorhaben sollen sich dabei am vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen „Orientierungsrahmen Mobile Jugendarbeit“ orientieren.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, entsprechende Haushaltsmittel zu Verfügung zu stellen, sind insgesamt zwei Phasen der Förderung vorgesehen: Phase 1 der Bedarfsermittlung und Konzepterstellung (2023) und Phase 2 der Durchführung oder Verstetigung der Projekte (2024/2025).
Dieser Förderaufruf bezieht sich ausschließlich auf Phase 1.
Zu Phase 2 kann auf Grundlage der Ergebnisse der Phase 1 nach Aufforderung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration ein neuer Förderantrag gestellt werden, der unter Vorbehalt der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers und der Verfügbarkeit von Fördermitteln eine zweijährige Phase der Durchführung oder Verstetigung der Projekte umfasst. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Fortführung der Förderung in Phase 2.
Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben.
Die Projekte sollen sich dabei am „Orientierungsrahmen Mobile Jugendarbeit“ orientieren. Das bedeutet insbesondere, Angebote zu entwickeln, die:
Bei der Gestaltung der Angebote sollen die unterschiedlichen Zugangswege und Bedürfnislagen von Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen, geschlechtlicher Identitäten und unterschiedlicher kultureller Herkunft berücksichtigt werden. Die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.
Freiwilligkeit, Niedrigschwelligkeit, das Anknüpfen an die Interessen der Zielgruppe und deren Mitgestaltung sind bei den Angeboten zu beachten. Durch die Angebote sollten Vielfalt, Chancengleichheit und Teilhabe im ländlichen Raum gefördert und sichtbar gemacht werden.
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (kommunale Träger, Vereine, Institute), die
Träger, die bereits Förderungen des HMSI im Themengebiet Aufsuchende Jugendarbeit erhalten haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Bereits bestehende Angebote können zu diesem Zweck überprüft, evaluiert und konzeptionell weiterentwickelt werden. Die Zielgruppe der Angebote ist dabei zu beteiligen.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben (nach Ziffer 5.3 Investitions- und Maßnahmenförderrichtlinie). Besteht ein prozentual höherer Zuschussbedarf ist dies besonders zu begründen.
Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.
Insgesamt stehen für die Phase 1 Fördermittel in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung. Es wird die Förderung von bis zu acht Projekten angestrebt.
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) in der jeweils geltenden Fassung.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbe-stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO zu erklären.
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen erfolgen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.
Die Bewilligungsbehörde und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
Projektbeginn ist frühestens der 01.04.2023 und es können Projekte mit einer Laufzeit längstens bis 31.10.2023 gefördert werden.
Die Anträge können ab sofort schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet grundsätzlich am 31.01.2023. Mit der Umsetzung der genehmigten Projekte darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten:
1. Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Träger/in (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon
2. Kosten- und Finanzierungsplanung: aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Kosten- und Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.
3. Projektbeschreibung
4. Schriftliche Befürwortung des Projektes durch das örtliche Jugendamt
5. Schutzkonzept des Trägers zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt
6. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.
Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wählt aus den eingehenden Projektvorschlägen förderwürdige Anträge aus, die in 2023 realisiert werden können. Die fördertechnische Abwicklung erfolgt durch das Regierungspräsidium Kassel. Ein Verwendungsnachweis, das entwickelte Konzept sowie ggf. darauf aufbauend ein Antrag für Phase 2 sind dem Zuwendungsgeber bis 31.12.2023 vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
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Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden
sowie vorab per E-Mail an
jugend@hsm.hessen.de, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
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Daniela Karlowski, Tel.: 0611/3219-3235