Zentrale Ansprechperson
ELER-Verwaltungsbehörde
eler@umwelt.hessen.de
Maßgeblich für die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten sind die „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft“. Die Richtlinien stehen im Download-Bereich zur Verfügung.
Mit der Maßnahme zur Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte soll ein Beitrag zur Stärkung und Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raumes geleistet werden. Darüber hinaus sollen die geförderten Vorhaben einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Das HMUKLV unterstützt mit dieser Maßnahme die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte. Der Fokus der Förderung liegt auf ökologisch oder regional erzeugten Produkten.
Die Förderung zielt somit darauf ab
Bei einer kurzen Versorgungskette handelt es sich um eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, verarbeitenden Betrieben und Verbrauchern engagieren. Versorgungsketten werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als "kurz" bezeichnet, wenn die Versorgungskette nicht mehr als einen zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern umfasst, z.B. Einzelhändlern oder Weiterverarbeitern, die mit dem Kauf des Produkts vom Landwirten die Kontrolle über das Produkt erhalten.
Die Definition von „kurzen Versorgungsketten“ und „lokale Märkten“ orientiert sich an den Festlegungen in Artikel 11 der VO (EU) Nr. 807/2014 sowie in der Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (2.4 Begriffsbestimmungen (RN 35) Nr. 56 kurze Versorgungsketten bzw. Nr. 60 lokale Märkte).
Antragsberechtigt sind Kooperationen von natürlichen und juristischen Personen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie Forschungs- und Versuchseinrichtungen. Dabei sind auch einzelne Mitglieder einer Kooperation als Projektträger, die mit den übrigen Kooperationspartnern durch einen Kooperationsvertrag verbunden sind, antragsberechtigt.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
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